Die Novellierung des evangelischen Datenschutzgesetzes (DSG-EKD) wird seit längerem entgegengefiebert. Nachdem die ersten Änderungsvorschläge bereits vor einigen Monaten bekannt wurden, folgte nun der einstimmige Beschluss der DSG-EKD-Novelle während der 13. Synode. Es sei eine Notwendigkeit, das kirchliche Datenschutzrecht im Einklang mit europäischen Anforderungen weiterzuentwickeln, um die spezifischen Belange der kirchlichen Arbeit weiterhin berücksichtigen zu können.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick
Die Novellierung umfasst viele Änderungen, die sowohl technische Anpassungen als auch grundsätzliche Neuausrichtungen betreffen. Im Folgenden werden die zentralen Punkte dargestellt:
1. Unterwerfung unter die kirchliche Aufsicht
Die Regelung zur Unterwerfung von Auftragsverarbeitern unter die kirchliche Aufsicht wurde ersatzlos gestrichen. Eine solche Klausel wird künftig nicht mehr notwendig sein und somit die Abschlüsse von Auftragsverarbeitungsverträgen mit säkularen Dienstleistern erleichtern.
2. Erhöhte Schwelle für die Bestellung örtlich Beauftragter
Die Schwelle der Notwendigkeit zur Bestellung örtlicher Datenschutzbeauftragter wurde erhöht. Künftig müssen örtliche Beauftragte erst bei einer Belegschaft von 20 Personen, die mit der Datenverarbeitung betraut sind, bestellt werden. Bisher lag die Schwelle bei 10 Personen.
3. Anhebung der Bußgeldobergrenze
Die Obergrenze für Bußgelder wurde auf 6 Millionen Euro angehoben. Diese Bußgelder sind aber weiterhin auf die wirtschaftliche Tätigkeit beschränkt.
4. Anpassung des berechtigten Interesses
Das berechtigte Interesse wird künftig analog zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) behandelt. Eine spezifische Grundlage für das kirchliche Interesse entfällt mit der Folge, dass das DSG-EKD stärker mit dem europäischen Recht harmonisiert wird.
5. Erweiterte Informationspflichten und Betroffenenrechte
Auch bei den Informationspflichten und Betroffenenrechten hat die Novellierung eine Annäherung an die DSGVO vollführt. Die Informationen bezüglich einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten müssen bereits bei der Erhebung dieser Daten mitgeteilt werden und nicht erst auf Nachfrage des Betroffenen. Dies erhöht die Transparenz und stärkt die Rechte der Betroffenen innerhalb der kirchlichen Einrichtungen.
6. Einheitliche Regelungen für Minderjährige
Die Einwilligung von Minderjährigen wurde vereinheitlicht. Frühere Sonderregelungen für Dienste der Informationsgesellschaft gelten nun allgemein für alle Einwilligungen Minderjähriger. Damit schafft die Neuerung Klarheit und erleichtert den Umgang mit Einwilligungen im kirchlichen Kontext.
7. Zentrale Verfahren und Reduzierung von Verantwortlichkeiten
Das künftige DSG-EKD ermöglicht es durch Kirchengesetz, zentrale Verfahren festzulegen. Dies vereinfacht die Aufgabenverteilung zwischen verschiedenen kirchlichen Ebenen und reduziert die innerkirchliche Auftragsverarbeitung sowie gemeinsame Verantwortlichkeiten.
8. Neuregelung zur Mitgliederkommunikation
Mithilfe einer neuen Norm wird eine Regelung eingeführt, die klare Rahmenbedingungen für die Kommunikation mit Mitgliedern schafft. Dadurch wird es kirchlichen Einrichtungen künftig erleichtert, auf transparente Weise mit ihren Mitgliedern zu kommunizieren.
Fazit
Die Novellierung des DSG-EKD markiert einen wichtigen Schritt in der Weiterentwicklung des kirchlichen Datenschutzes und bringt zahlreiche Veränderungen mit sich, die kirchliche Einrichtungen vor neue Herausforderungen stellen. Gleichzeitig eröffnen die Neuerungen Möglichkeiten, Prozesse zu vereinfachen und Datenschutz praxisnäher zu gestalten.
Wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Anforderungen benötigen oder Fragen zum DSG-EKD haben, stehen wir Ihnen mit unserer Datenschutzberatung gern zur Seite. Mehr erfahren!