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Masern-Schutzimpfung in sozialen Einrichtungen ab März Pflicht

Simon Lang
Verfasst von: Simon Lang
Produktmanager

Sicherlich besteht weitestgehend Einigkeit darüber, dass Schul- und Kindergartenkinder wirksam vor Masern geschützt werden müssen. Diesbezüglich hat der Bundestag im November vergangenen Jahres das sogenannte „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (oder kurz: Masernschutzgesetz) beschlossen – es gilt ab dem 01. März 2020.

Sicherlich besteht weitestgehend Einigkeit darüber, dass Schul- und Kindergartenkinder wirksam vor Masern geschützt werden müssen. Diesbezüglich hat der Bundestag im November vergangenen Jahres das sogenannte „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (oder kurz: Masernschutzgesetz) beschlossen – es gilt ab dem 01. März 2020.

Was muss getan werden?

Alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr müssen beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die erfolgte Masern-Impfung vorweisen. Dasselbe gilt in der Regel ebenfalls bei einer Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson.

Darüber hinaus müssen auch Personen, die in Gemeinschafts- oder medizinischen Einrichtungen tätig sind, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonal und medizinisches Personal (sofern dieser Personen nach 1970 geboren sind) die Masern-Impfung nachweisen.

Wie soll der Nachweis erbracht werden?

Ein entsprechender Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder ein ärztliches Attest (insbesondere bei bereits erlittener Krankheit) erbracht werden. Zu erbringen ist dieser Nachweis in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung.

Was gilt es datenschutzrechtlich zu beachten?

Dort wo Nachweise erbracht werden müssen, bedeutet es ebenfalls, dass Nachweise vorgehalten werden müssen. Für die Einrichtungen sollte sich daher über die Rechtmäßigkeit sowie die sichere Verfahrung Gedanken gemacht werden. Der Nachweis einer Impfung oder einer bereits erlittenen Krankheit stellt ein Gesundheitsdatum gem. Art. 9 DSGVO da – damit scheidet zumindest im Beschäftigungskontext § 26 BDSG als Rechtsgrundlage aus.

Art. 9 Abs. 2 lit. i) DSGVO scheint als Rechtsgrundlage maßgebend – dementsprechend dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten (sogleich auch Gesundheitsdaten), die aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit erhoben werden auch verarbeitet werden. Hierbei ist Art. 9 Abs. 2 lit. i) DSGVO als Öffnungsklausel zu verstehen und bedarf einer weiteren, nationalen Rechtsprechung – das Masernschutzgesetz.

Wie kann der Nachweis dokumentiert werden?

Das Dokumentieren eines Nachweises ist bereits aus anderen Fallbeispielen, wie z.B. der Vorlage eines Führungszeugnisses oder des Personalausweises, bekannt und wird hitzig debattiert.

Grundsätzlich ist von einer bloßen Kopie z.B. des Impfnachweises abzuraten.

Insbesondere bei einer Kopie des Impfpasses sind unter Umständen weitere Impfnachweise zu entnehmen, die für die Einrichtung nicht von Belang sind – somit würde das Ziel der Datenminimierung unterwandert werden. Vielmehr sollten sich die entsprechenden Einrichtungen den entsprechenden Nachweis vorzeigen lassen und einen entsprechenden Aktenvermerk tätigen. Um nicht in Beweisnöte zu kommen bietet es sich zudem an, den Aktenvermerk mittels des 4-Augen-Prinzips durchzuführen.

Weitere Informationen

Wer sich tiefergehend mit dem Thema beschäftigen möchte, dem empfehlen wir einen Blick auf die Seite des Bundesministeriums für Gesundheit: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html

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