Der § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) verbietet die unbefugte Weitergabe von Geheimnissen, die bestimmten Berufsgruppen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut werden und stellt dies unter Strafe. Diese Vorschrift bezieht sich auf Informationen über den persönlichen Lebens- und Geheimnisbereich einer Person betreffen und aus einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen der betroffenen Person und einem Berufsgeheimnisträger stammen. Die Regelung schützt dabei nicht nur personenbezogene Daten, sondern auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Person.
Wer unterliegt der Schweigepflicht nach § 203 StGB?
Die Schweigepflicht betrifft gemäß § 203 Abs.1 StGB bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte, Rechtsanwälte, Psychotherapeuten aber auch andere Berufsgeheimnisträger, die Informationen erhalten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit vertraulich behandelt werden müssen. Diese Berufsgruppen dürfen keine Informationen, die ihnen anvertraut wurden, ohne bestimmte Voraussetzungen offenbaren.
Ausnahmen von der Schweigepflicht
Trotz des strengen Schutzes der Schweigepflicht gibt es auch Ausnahmen, bei denen eine Offenbarung von Geheimnissen zulässig ist. Eine dieser Ausnahmen ist die Einwilligung des Betroffenen. Die Offenbarung eines Geheimnisses ist dann erlaubt, wenn der Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich in die Offenlegung seiner Daten einwilligt. Dabei ist zu beachten, dass sich die Einwilligung nur auf konkrete bestimmte Geheimnisse beziehen kann, wie eine einzelne Tatsache aus einem Beratungsgespräch.
Eine weitere Ausnahme besteht bei der Weitergabe an Gehilfen. Hier ist die Offenbarung von Geheimnissen gem. § 203 Abs. 3 StGB zulässig, wenn dies objektiv notwendig ist, um die berufliche Tätigkeit des Geheimnisträgers auszuführen. Dies betrifft beispielsweise berufsmäßige Gehilfen wie Assistenten oder Mitarbeiter, die direkt in die berufliche Tätigkeit eingebunden sind. Diese mitwirkenden Personen müssen jedoch zur Geheimhaltung verpflichtet werden, um sicherzustellen, dass auch sie keine Informationen unbefugt weitergeben.
Eine weitere Ausnahme betrifft gesetzliche Offenbarungspflichten, die eine Weitergabe von Geheimnissen unter bestimmten Umständen erlauben (beispielsweise der Anzeigepflicht geplanter Straftaten nach § 138 StGB). Diese Pflichten sind jedoch eng begrenzt und bestehen nur, wenn sie durch gesetzliche Bestimmungen ausdrücklich vorgeschrieben sind. So könnte zum Beispiel die Offenlegung von Informationen im Rahmen von Ermittlungen oder zur Abwendung einer Gefahr zulässig sein.
Der Datenschutz und § 203 StGB
Der Datenschutz und § 203 StGB überschneiden sich in ihrer Zielsetzung, den Schutz personenbezogener Daten und vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Beide Regelungen verfolgen das Ziel, die Geheimnisse von betroffenen Personen zu schützen, allerdings aus unterschiedlichen Perspektiven. Während § 203 StGB den Schutz von Geheimnissen regelt, stellt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sicher, dass personenbezogene Daten in allen Lebensbereichen rechtmäßig verarbeitet werden. Nicht jedes Berufsgeheimnis ist ein personenbezogenes Datum, und nicht jedes personenbezogene Datum fällt unter § 203 StGB. Die DSGVO legt fest, dass personenbezogene Daten nur dann verarbeitet werden dürfen, wenn eine rechtliche Grundlage besteht, wie etwa eine Einwilligung der betroffenen Person oder eine vertragliche Verpflichtung. Auch wenn beide Regelungen unterschiedliche Schutzziele haben, gibt es in der Praxis Überschneidungen, die eine enge Zusammenarbeit zwischen beiden Rechtsbereichen erforderlich machen. In der Praxis sind sowohl die Schweigepflicht als auch die datenschutzrechtlichen Prinzipien nebeneinander anwendbar. Die Weitergabe von Daten muss nicht nur datenschutzkonform, sondern auch zusätzlich mit § 203 StGB vereinbar sein.
Besondere Regelungen für mitwirkende Personen und Auftragsverarbeiter
Ein besonders relevanter Punkt im Zusammenhang mit dem Datenschutz ist § 203 Abs. 3 StGB. Dieser ermöglicht es, dass sonstige mitwirkende Personen und Auftragsverarbeiter, die zur Erfüllung beruflicher Aufgaben notwendig sind, auch Zugang zu den geschützten Geheimnissen erhalten können. In der Praxis bedeutet dies, dass beispielsweise IT-Dienstleister, Serverbetreiber oder andere externe Fachkräfte, die im Auftrag eines Berufsgeheimnisträgers tätig werden, Zugang zu vertraulichen Informationen haben dürfen, wenn ihre Tätigkeit zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben erforderlich ist. Damit diese Personen nicht gegen die Schweigepflicht verstoßen, müssen sie zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Dies stellt sicher, dass der Schutz der Geheimnisse gewahrt bleibt, auch wenn die Geheimnisse an externe Dienstleister weitergegeben werden.
Fazit
Insgesamt zeigt sich, dass der § 203 StGB eine wichtige Rolle im Datenschutz spielt. Die Regelung gewährleistet, dass vertrauliche Informationen nicht unbefugt weitergegeben werden und schützt so das Vertrauen, das die betroffenen Personen in ihre Berufsgeheimnisträger setzen. Um den Anforderungen des Datenschutzes gerecht zu werden, ist es wichtig, dass alle Personen, die mit sensiblen Informationen umgehen, sowohl die Schweigepflicht nach § 203 StGB als auch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO beachten. Nur durch eine sorgfältige Beachtung beider Rechtsbereiche kann sichergestellt werden, dass die Rechte der betroffenen Personen gewahrt bleiben und mögliche rechtliche Konsequenzen vermieden werden.