KI-Inhalte kennzeichnen: Transparenzpflichten für Betreiber nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO

Wer KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte veröffentlicht, egal ob Bilder, Videos, Audio oder Texte, muss sich mit den Transparenzpflichten der KI-Verordnung auseinandersetzen.
Dieses Seminar vermittelt praxisnah, was die KI-Verordnung konkret verlangt, welche Ausnahmen gelten und wie eine rechtssichere Umsetzung aussieht.
Die KI-Verordnung und die EU-Guidelines der Kommission vom Juli 2026 bilden dabei die inhaltliche Grundlage.

Seminarinhalte
1. Einordnung
Was regelt Art. 50 Abs. 4 KI-VO genau? Abgrenzung zu Art. 50 Abs. 2 (Anbieter) und den übrigen Transparenzpflichten.
2. Anwendungsbereich
Wann liegt ein Deepfake vor? Was sind „Texte zu Themen von öffentlichem Interesse"? Wo beginnt und wo endet die Pflicht, inklusive der Abgrenzungen aus den EU-Guidelines?
3. Ausnahmen im Detail
Künstlerische, satirische und fiktionale Werke. Die Ausnahme bei redaktioneller Kontrolle und warum ein simpler „Human-Check" nicht ausreicht.
4. Anforderungen an die Kennzeichnung
Was muss wie kommuniziert werden? Wahrnehmbarkeit und Verständlichkeit bei Bild, Video, Audio und Text. Konkrete Beispiele aus den Guidelines.
Seminarinformationen
Sie erfahren praxisnah, wann KI-generierte Inhalte gekennzeichnet werden müssen, welche Ausnahmen gelten und wie Sie die Transparenzpflichten nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO verständlich umsetzen.
Das Seminar richtet sich an Betreiber im Sinne der KI-VO, also an Organisationen, die KI-Systeme in eigenen Prozessen einsetzen und Inhalte damit erstellen oder verändern:
- Marketing- und Kommunikationsverantwortliche, die KI-generierte Bild-, Audio- oder Video-Inhalte produzieren oder veröffentlichen
- Redaktionen, Medien- und PR-Abteilungen, die KI-generierte Texte zu gesellschaftlichen oder politischen Themen publizieren
- Datenschutzbeauftragte und Compliance-Verantwortliche, die die Umsetzung der KI-VO in ihrer Organisation steuern
- KMU und Unternehmensführung, die KI-Tools für Content-Produktion nutzen
- Seminarunterlagen in digitaler Form
- Teilnahmebescheinigung
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