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Datenschutz

Abmahnfähigkeit unvollständiger Datenschutzerklärungen bei Websites

Alexander Dittberner
Verfasst von: Alexander Dittberner
Berater für Datenschutz, Informationssicherheit & Compliance

Heutzutage benötigt jede europäische Website eine eigene Datenschutzerklärung. Wenn Sie Websites gewerblich betreiben, dann wird schon eine mangelhafte Datenschutzerklärung als ein Wettbewerbsverstoß angesehen, welcher im Interesse der Konkurrenz teuer abgemahnt werden kann. Die Strafen für rechtmäßige Abmahnungen nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) können theoretisch in Millionenhöhe ergehen – aber wie zeigt sich dieses Risiko in der Praxis?

Wer darf eine datenschutzrechtliche Abmahnung erteilen?

Schon zum Inkrafttreten der DSGVO befürchteten viele, vor allem Kleinunternehmer, eine regelrechte Klagewelle durch auf Datenschutz-Abmahnungen spezialisierte Anwaltskanzleien. Denn die Gefahr durch Sanktionen oder Bußgelder geht nicht immer nur von einem Gericht oder einer Aufsichtsbehörde aus. Tatsächlich sind ggf. auch die unmittelbaren Konkurrenten von Unternehmen abmahnberechtigt.

Die Grundlage für eine datenschutzrechtliche Abmahnung legen die für alle Unternehmen gleichermaßen zwingenden Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach müssen die Voraussetzungen für den Wettbewerb für alle Marktteilnehmer gleich sein – und das betrifft auch die Einhaltung der Informationspflicht auf Websites.

Bei entsprechenden Verstößen, durch z.B. unvollständige Datenschutzerklärungen bezüglich der Verwendung von Cookies o.ä., dürfen Mitbewerber grundsätzlich gemäß § 8 UWG eine Datenschutz-Abmahnung aussprechen und eine Unterlassung des Onlineauftritts fordern. Ähnlich können Verbraucher- und Wettbewerbsverbände gemäß § 10 UWG Gewinne, die infolge des Verstoßes zu Unrecht erzielt wurden, zugunsten des Bundeshaushalts abmahnen.

Wieso gleicht eine unvollständige Datenschutzerklärung einem Wettbewerbsverstoß?

Die Frage fußt vor allem auf dem großen Aufwand, dem sich Unternehmen stellen müssen, wenn sie alle datenschutzrechtlichen Richtlinien einhalten, personenbezogenen Daten einen hohen, schützenswerten Stellenwert beimessen und die DSGVO insgesamt befolgen.

Allerdings sind Gerichte hier nicht immer bzw. noch nicht einer Meinung. Einige Richter vertreten die benannte Auffassung, eine Datenschutz-Abmahnung könne sich durch das UWG begründen und damit auch den Anspruch auf Unterlassung bzw. auf Gewinnabschöpfung. Andere lehnen dies aber ab und schließen eine solche Abmahnung durch Mitbewerber aus. Diese Uneinigkeit seitens der Rechtsprechung ist einer der Gründe dafür, weshalb die zunächst befürchtete Klagewelle bisher (noch) ausgebleiben ist.

Tipp: Um gar nicht erst eine Datenschutz-Abmahnung zu erhalten, veröffentlichen Sie auf Ihrer Website am besten eine Datenschutzerklärung, die allen Vorgaben der DSGVO gerecht wird. Dazu gehört z.B. ein verschlüsseltes Kontaktformular oder der Hinweis auf die Verwendung von Cookies.

Wie geht es für Website-Betreiber zukünftig weiter?

Sollte sich die Rechtsprechung vermehrt für eine wettbewerbsrechtliche Anwendung des Datenschutzrechts entscheiden, können und wahrscheinlich werden Wettbewerber sowie Abmahnkanzleien unvollständige Datenschutzerklärungen und nicht verschlüsselte Websites bei Verwendung von Kontaktformularen abmahnen.

Deshalb sollten Datenschutzerklärungen schon jetzt auf Vollständigkeit überprüft werden und auch bei einem Relaunch der eigenen Website oder Einbindung neuer Analyse-Tools zur Auswertung des Nutzerverhaltens muss ggf. die jeweilige Datenschutzerklärung entsprechend angepasst werden.

Falls Sie tatsächlich eine erste Abmahnung erhalten sollten, die mit der DSGVO begründet ist, handeln Sie nicht vorschnell und unterzeichnen etwa eine Unterlassungserklärung. Am besten, Sie ziehen Ihren Datenschutzexperten zu Rate, bevor Sie tätig werden. 

Achtung! Auch Cyberkriminelle nutzen die Verunsicherung aus und verbreiten gefälschte E-Mails, in denen über eine angebliche Abmahnung wegen eines DSGVO-Verstoßes informiert wird. Öffnet der Empfänger den Datei-Anhang, droht die Gefahr einer gefährlichen Malware-Infektion.

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