Das LkSG enthält unterschiedliche Sorgfaltspflichten, die von den betroffenen Unternehmen einzuhalten sind.
Und was ist mit den Übrigen?
KMU – in diesem Fall sind alle Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden gemeint – sind zwar nicht direkt von dem Gesetz betroffen, dennoch können die verpflichteten Unternehmen die eigenen Sorgfaltspflichten meist nur mit Hilfe Ihrer zuliefernden Geschäftspartner erfüllen. Falls man also als KMU mit großen Unternehmen zusammenarbeitet, sollte davon ausgehen, dass um Mithilfe gebeten wird.
Damit die eigenen Pflichten jedoch nicht einfach auf die KMU abgewälzt werden, soll jede Anfrage begründet sein und sollte vom KMU geprüft werden. Denn die LkSG-pflichtigen Unternehmen können nicht einfach wahllos bei den zuliefernden Geschäftspartnern anfragen, denn gemäß dem LkSG muss eine „substantiierte Kenntnis“, also „tatsächliche Anhaltspunkte …, die eine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen, …“ vorliegen.
Dies sollte jedoch auch nicht dazu führen, dass man als KMU zu passiv mit dem Thema umgeht. Es sollte eher eine kooperative Arbeit zwischen den LkSG-pflichtigen Unternehmen und den zuliefernden Geschäftspartnern angestrebt werden.
Hinzu kommt, dass bereits ein Richtlinienvorschlag von der EU-Kommission erlassen wurde, der deutlich mehr Unternehmen umfasst als das deutsche LkSG. Daher könnten die Pflichten, die jetzt nur für große Unternehmen gelten, künftig auch für eine Vielzahl von KMU gelten. Ob, wann und wie ist aber noch offen.