Investigative Recherchen erfordern es oft, dass personenbezogene Daten gesammelt, gesichtet und bewertet werden müssen - dies meist, ohne den Betroffenen zu informieren oder die Quelle offenzulegen. Dies widerspricht auf den ersten Blick dem Datenschutz – unter anderem den Betroffenenrechten auf Auskunft und Löschung. Damit der Journalismus seine gesellschaftliche Aufgabe erfüllen kann, nennt die DSGVO Ausnahmen der strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben, die auch für Ton-, Bild- und Videoaufnahmen gelten können. Zu diesem sogenannten Medienprivileg kursieren in der Öffentlichkeit einige Missverständnisse. Für wen und in welchen Konstellationen gelten die Ausnahmen, und worauf sollten Journalistinnen und Journalisten besonders achten?
Was sagt die DSGVO?
Der wenig bekannte Artikel 85 der DSGVO verpflichtet die Mitgliedsstaaten der EU, den Datenschutz mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Für die Umsetzung enthält Artikel 85 eine Liste von anderen DSGVO-Kapiteln, für das jeweilige nationale Recht die Abweichungen oder Ausnahmen definieren darf: Kapitel II-VII und Kapitel IX.
Was gilt in Deutschland?
In Deutschland ist das Presserecht Ländersache. Daher finden sich die Regelungen hier verteilt auf 19 Landespresse- und -datenschutzgesetze.
Im Detail unterscheiden sich die Gesetze, aber im Kern legen sie alle zwei Punkte fest: Zum einen wird der Rahmen der in Artikel 85 erlaubten Ausnahmen weitestgehend ausgeschöpft; bei der journalistischen Arbeit ist also sehr vieles erlaubt, was der Datenschutz sonst verhindert.
Gültig bleiben die Regelungen zu Schutzmaßnahmen (TOMs) und zu Sanktionen, falls diese nicht eingehalten werden.
Zum zweiten beziehen sich diese Ausnahmen auf die „Verarbeitung zu journalistischen Zwecken“. Anders als z. B. bei Berufsgeheimnisträgern gibt es hier also keine Sonderregeln für bestimmte Personengruppen. Vielmehr entscheidet der Zweck der Datenverarbeitung. Das bedeutet auch, dass die Nutzung zu anderen Zwecken (Zweckänderung) nur möglich ist, wenn der neue Zweck allen Regeln der DSGVO entspricht.
Manche Länder grenzen die Ausnahmen zusätzlich auf die Tätigkeit in einem Unternehmen ein. Das umfasst dann zwar auch freie Journalistinnen und Journalisten, jedoch keine Freizeit-Blogger.
Laienhaft zusammengefasst lautet die Faustformel: In der journalistischen Recherche sind fast alle Einschränkungen durch den Datenschutz aufgehoben. Aber die so gesammelten Daten müssen absolut sicher verwahrt werden und dürfen nicht anders genutzt werden; sonst drohen sogar Sanktionen. (Bevor Sie sich auf diese Regel verlassen, prüfen Sie bitte die für Sie geltenden Landesgesetze oder lassen Sie sich von uns beraten).
Was bedeutet das für Journalistinnen und Journalisten?
Journalistinnen und Journalisten sollten sich durch Verweise auf den Datenschutz nicht von einer Recherche abbringen lassen. Solange der Umgang mit personenbezogenen Daten journalistischen Zwecken dient, sind sie meist auf der sicheren Seite.
Umgekehrt müssen sie deshalb auf eine strikte Trennung ihrer Datenbestände nach Zweck achten. Zum Beispiel dürfen sie Kontaktdaten, die sie im Rahmen einer journalistischen Recherche herausbekommen haben, nicht für die Anzeigen- oder Abonnement-Werbung nutzen oder weitergeben.
Besonders freie Journalistinnen und Journalisten müssen daher immer genau unterscheiden, ob sie gerade im journalistischen oder im kaufmännischen Teil ihres Berufes unterwegs sind.
Und sie müssen die journalistisch genutzten Daten streng unter Verschluss halten. Das gehört als Informanten- und Quellenschutz ohnehin zu den Grundregeln des Handwerks. Aber wer hier etwas falsch macht, riskiert zusätzlich Sanktionen.
Was bedeutet das für Verlage?
Ebenso wie die einzelnen Journalistinnen und Journalisten müssen auch die Verlage auf eine strikte Trennung von journalistisch und kaufmännisch genutzten Daten achten. Neben der oben beschriebenen, illegalen Nutzung von Recherche-Daten gibt es hier noch die umgekehrte Gefahr: So darf z. B. eine Lösch- oder Auskunftsanfrage eines Abonnenten auf keinen Fall die journalistisch genutzten Daten erfassen. Wenn die Bestände nicht sauber getrennt und die Prozesse nicht entsprechend aufgesetzt sind, droht der GAU für die Recherche-Ergebnisse. Und auch dieser Fehler könnte Sanktionen nach sich ziehen.
Und die Veröffentlichung?
Auch die Veröffentlichung von Informationen zu einer Person kann aus Datenschutzsicht als „journalistischer Zweck“ gewertet werden, sodass die Ausnahmen gelten. Doch greift hier zusätzlich das Presserecht. Daher müssen Journalisten immer im Einzelfall abwägen, ob das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegt.
Was sind denn die „journalistischen Zwecke“?
Weder die DSGVO noch die Landesgesetze definiert die „journalistischen Zwecke“ genauer. Auch Rechtsprechung gibt es in diesem Zusammenhang noch nicht. In einem anderen Zusammenhang hat der EuGH entschieden: Nicht jede Veröffentlichung stellt eine journalistische Arbeit dar. Man muss mit der fraglichen Tätigkeit ausschließlich bezwecken, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, sie muss aber nicht zwingend berufsmäßig ausgeübt werden.
Einen anderen Anhaltspunkt bietet der Pressekodex des Deutschen Presserates (https://www.presserat.de/pressekodex.html). Man kann wohl Tätigkeiten als journalistisch betrachten, die diesen ethischen Leitlinien entsprechen.