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Datenschutz

Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP)

Frank Boje
Verfasst von: Frank Boje
Berater für Datenschutz und IT-Sicherheit

Im § 293 Abs. 8 SGB V ist die Erstellung eines bundesweiten Verzeichnisses der ambulanten Leistungserbringer sowie der bei den Leistungserbringern beschäftigten Personen geregelt. Dabei werden die Beschäftigten erfasst, die „häusliche Krankenpflege nach § 37, außerklinische Intensivpflege nach § 37c oder Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 Absatz 1 des Elften Buches erbringen.“

Welche Daten der Pflegekräfte werden erfasst?

Es ist festgelegt, das folgende Daten erfasst werden:

  • die Beschäftigtennummer (unverschlüsselt)
  • Name und Vorname
  • Geburtsdatum
  • Bezeichnung der abgeschlossenen Berufsausbildungen und das Datum des jeweiligen Abschlusses
  • Bezeichnung abgeschlossener Zusatzqualifikationen und das Datum des jeweiligen Abschlusses
  • Kennzeichen des Arbeitgebers oder des Trägers des Leistungserbringers
  • Kennzeichen des Leistungserbringers, bei dem die Person beschäftigt ist, mit Beginn und Ende der Tätigkeit
     

Ab wann gelten diese Regelungen?

Die Umsetzung des BeVaP soll bis zum 31.12.2022 abgeschlossen sein. Ab dem 01.01.2023 benötigen Sie die für die Abrechnung Ihrer Leistungen die Lebenslage Beschäftigten-Nummer (LBNR) der Beschäftigten.
 

Was ist aus Sicht des Datenschutzes zu tun?

Bei jeder Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist auch auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu achten. So ergeben sich auch in diesem Fall einige ToDos, die wir nachfolgend für Sie aufgelistet haben.

  1. Bei der Erfassung und Aktualisierung der Mitarbeitenden im BeVaP handelt es sich um eine Verarbeitungstätigkeit im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Sie ist daher mit den Art. 30 Abs. 1 DSGVO aufgeführten Informationen im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufzunehmen
     
  2. Da es sich um eine neue Verarbeitung handelt und die vorhandenen Daten für einen anderen Zweck verarbeitet werden, als für den sie erhoben worden sind, sind die Mitarbeitenden nach Art. 13 Abs. 3 DSGVO über die Zweckänderung zu informieren
     
  3. Bestehende Mitarbeiterinformationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO (z.B. bei der Einstellung oder im Onboarding-Prozess) sind um die zusätzliche Verarbeitung zu ergänzen.
     

Sie brauchen Unterstützung? Wir helfen Ihnen, die oben genannten Punkte umzusetzen. Sprechen Sie uns gerne an.

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