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Datenschutz und Nachlassspende

Julian Lang
Verfasst von: Julian Lang
Berater für Datenschutz und IT-Sicherheit

Stirbt eine Person, wird dies meist über eine Traueranzeige in einer Zeitung oder auf Social-Media-Plattformen bekannt gegeben. Zunehmend wird in diesen Anzeigen darauf verwiesen, dass von Blumen oder Kranzspenden abzusehen sei und stattdessen an soziale und wohltätige Organisationen gespendet werden soll. Häufig verlangen die Angehörigen die Übermittlung der Spenderliste vom Spendenempfänger, um den Spendern persönlich danken zu können.

Datenschutz und Nachlassspende

Stirbt eine Person, wird dies meist über eine Traueranzeige in einer Zeitung oder auf Social-Media-Plattformen bekannt gegeben. Zunehmend wird in diesen Anzeigen darauf verwiesen, dass von Blumen oder Kranzspenden abzusehen sei und stattdessen an soziale und wohltätige Organisationen gespendet werden soll. Die gewünschte Organisation wird i.d.R. Regel angeführt.

Häufig verlangen die Angehörigen die Übermittlung der Spenderliste vom Spendenempfänger, um den Spendern persönlich danken zu können.

Was muss beachtet werden?

Der Name und der Spendenbetrag sind personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 DSGVO zutrifft. Was ist aber die Rechtsgrundlage für die gewünschte Übermittlung durch die empfangende Organisation an die Angehörigen?

Als mögliche Rechtsgrundlagen kommen eine Vertragsbeziehung, die Wahrung der berechtigten Interessen der Angehörigen oder die Einwilligung der betroffenen Person in Betracht.

Die Vertragsbeziehung als Rechtsgrundlage scheidet aus, da durch die Durchführung der Spende lediglich ein Vertragsverhältnis zwischen dem Spender und dem Unternehmen/ Organisation, das die Spende erhalten hat, zustande gekommen ist. Die Weitergabe an die Angehörigen kann damit nicht gerechtfertigt werden.

Als zweite mögliche Rechtsgrundlage käme das berechtigte Interesse der Angehörigen in Frage. Jedoch überwiegt in diesem Fall der Schutz der Interessen oder Grundrechte des Spenders. Mit der Spende an die Organisation muss die betroffene Person nicht damit rechnen, dass die Daten an die Angehörigen der verstorbenen Person übermittelt werden. Viele Spender wollen womöglich sogar anonym bleiben. Diese Möglichkeit scheidet daher aus.

Zuletzt gilt es zu bewerten, ob durch die Spende eine Einwilligungserklärung durch die betroffene Person erfolgt ist. Eine rechtskonforme Einwilligungserklärung setzt jedoch voraus, dass diese aktiv erfolgt ist und die betroffene Person vollumfänglich über die Verarbeitung und Rechte informiert wurden ist. Ein kurzer Hinweis in der Traueranzeige wird daher i.d.R. nicht ausreichend sein. Auch die Einwilligung scheidet deshalb als Rechtsgrundlage aus.

Welche Möglichkeiten gibt es?

Der Spendenempfänger kann den Angehörigen die Gesamtsumme der eingegangenen Spenden mitteilen. Die Angehörigen können die Information z.B. in einer allgemein formulierten Danksagung verwenden.

Falls die Angehörigen auf die Nennung der einzelnen Spender und der Beträge bestehen, bleibt nur der Weg, dass sie die Spenden selbst einsammeln (z.B. über ein auf den Namen eines Angehörigen lautendes Sonderkonto). Der Gesamtbetrag kann dann an die gewünschte Organisation überweisen werden. In diesem Fall sind die Angehörigen und nicht die spendenempfangende Einrichtung für die Verarbeitung und den Schutz der Spenderdaten zuständig.

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