Die wesentlichen Punkte
- Arbeitgeber müssen den Zugang von Beschäftigten zu ihren Arbeitsstätten kontrollieren, wenn es dort zu physischen Kontakten mit anderen kommen kann – das Homeoffice und Fahrzeuge o.ä. sind also ausgenommen.
- Die Arbeitsstätten dürfen nur von Mitarbeitenden betreten werden, die einen gültigen Impf- oder Genesenennachweis oder einen gültigen Testnachweis bei sich haben oder sich vor Ort unter Aufsicht testen lassen.
- Schnelltests sind 24 Stunden gültig, PCR-Test 48 Stunden. Beide müssen von anerkannten Teststellen durchgeführt werden.
- Die Arbeitgeber müssen die Einhaltung der Zugangsregel bei Ungeimpften bzw. Nicht-Genesenen täglich kontrollieren und dokumentieren. Bei den Genesenen oder Geimpften reicht die einmalige Kontrolle und Dokumentation aus – diese müssen aber für den Fall behördlicher Vor-Ort-Kontrollen ihren Nachweis bei sich tragen.
- Das betriebliche Hygienekonzept sollte entsprechend überprüft und angepasst werden.
- Verschiedene arbeitsrechtliche Detailfragen sind noch nicht abschließend geklärt – zum Beispiel, welche Konsequenzen die Weigerung hat, einen 3G-Nachweis vorzulegen oder ob die Zeit, die die Durchführung eines Schnelltests unter Aufsicht in Anspruch nimmt, als Arbeitszeit gilt.
Die datenschutzkonforme Umsetzung in der Praxis
Wie kann die Kontroll- und Dokumentationspflicht nun datenschutzrechtlich einwandfrei umgesetzt werden? Beachten Sie dazu folgendes:
- Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen – selbst, wenn sie einen haben. Als Folge müssen sie dann aber im Sinne des IfSG getestet sein.
- Die Dokumentationspflicht geht nicht so weit, dass Kopien der Nachweise anzufertigen bzw. zu dokumentieren sind – dieses ist weder notwendig noch erforderlich. Ähnlich wie bei Führerscheinen und Personalausweisen reichen Vorlage, Sichtprüfung und Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit aus.
- Am jeweiligen Kontrolltag müssen nur Vor- und Nachnamen der Beschäftigten auf einer Liste abgehakt werden, nachdem der Nachweis durch die Beschäftigten erbracht worden ist.
- Bei genesenen und geimpften Beschäftigten muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden – bei Genesenen zusätzlich das Enddatum des Genesenen-Status.
- Die Daten sollten sechs Monate nach ihrer Erhebung gelöscht werden.
- Es werden Softwarelösungen für diesen Zweck angeboten. Ob diese die datenschutzrechtlichen und informationssicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen, muss vorab geprüft werden – wir unterstützen Sie gerne dabei.
Laden Sie jetzt kostenlos das Informationsblatt "Beschäftigtendatenschutz - Novelle des Infektionsschutzgesetzes" herunter, sowie unsere Vorlagen "Datenschutzhinweise Corona" für DSG-EKD, KDG & DSGVO.